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Ist dieser Antrag gestellt, wendet sich der/die zuständige Sozialarbeiter*in des Jugendamtes an die Geschäftsführung oder die entsprechende Teamleitung des Vereins und informiert diese über die Spezifik des Einzelfalls und den konkreten Hilfebedarf des jungen Menschen und seiner Familie.
Wenn wir im Verlauf des Gesprächs und mit Blick auf die individuelle Falldarstellung zu dem Ergebnis kommen, dass wir dem jungen Menschen eine seinem Bedarf entsprechende Hilfe zur Verfügung stellen können, laden wir alle Beteiligte (den jungen Menschen, die Personensorgeberechtigten, Mitarbeiter*in des Jugendamtes, ggf. Personen vorheriger Maßnahmen) zu einem gegenseitigen Kennenlernen in unsere Einrichtung ein.
Das Kennenlerngespräch dient zum einen dazu, über unsere Arbeitsweisen, Unterstützungsmöglichkeiten sowie Abläufe und Regeln zu informieren und zum anderen, um mehr über die Lebenssituation des jungen Menschen und die mit der Hilfemaßnahme einhergehenden Erwartungen zu erfahren.
Um beiden Seiten einen intensiveren Eindruck zu ermöglichen, bietet Wohngemeinschaften e.V. den an einer Wohngruppenunterbringung interessierten jungen Menschen eine Hospitation über Nacht an.
In Bezug auf das Aufnahmealter (sieben bis 18 Jahre) wird darauf geachtet, dass die Altersspanne von höchstens sieben Jahren bei den Bewohner*innen der jeweiligen Wohngruppe nicht überschritten wird.
Nach der Wohngruppenhospitation sollten alle beteiligten Personen eine der Situation angemessenen Bedenkzeit vereinbaren. Während dieser Zeit beraten sich die Teams über die ersten Eindrücke und Erkenntnisse und wägen bspw. ab, wer sich ggf. als Bezugsmitarbeiter*in verantwortlich zeigen wird. Auch steht der Arbeitsbereich dem jungen Menschen und/oder seiner Familie für ungeklärte Fragen, Unsicherheiten o.ä. zur Verfügung.
Nach dem Einverständnis des Jugendamtes, des Kindes bzw. Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten entscheidet die Geschäftsführung/Teamleitung, i.d.R. mindestens nach einer Woche, in Absprache mit den Teams unter dem Aspekt der Integrations- und Förderungsmöglichkeiten des jungen Menschen, über die endgültige Aufnahme, der sich dann eine aktive Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe anschließt.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen unserer Arbeit basieren auf den §§ 27, 34, 41, 30, 31, 35 SGBVIII sowie in besonderen Fällen auf § 35a SGB VIII.