Satzung
Paragraph 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Wohngemeinschaften e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Paragraph 2
Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, Minderjährigen im Rahmen der Jugendhilfe Sozialisations- und Emanzipationshilfen zu geben. Der Verein errichtet und unterhält dazu Wohngemeinschaften und andere geeignete Einrichtungen.
Der Verein kann seine Arbeit im Sinne dieser Satzung auch auf junge Erwachsene ausdehnen.
Paragraph 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist als Mitglied dem Landesverband Nordrhein-Westfalen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes angeschlossen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (Paragraphen 51 ff. A0) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel, die dem Verein zufließen, sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen Mitgliedern keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins zu.
Paragraph 4
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszwecken zu fördern bereit sind.
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Die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages bleibt dem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten.
Über den Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand. Bei Beschwerden gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch förmliche Ausschließung durch die Mitgliederversammlung oder durch Austritt.
Der Austritt eines Mitgliedes bedarf der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand.
Paragraph 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Paragraph 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der/die Geschäftsführer/in als besonderer Vertreter (5 30 BGB)
Paragraph 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/ in und mindestens 1 bis 5 weiteren Mitgliedern (Beisitzer/in). Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in werden namentlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Mitarbeiter/innen des Vereins dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger/innen gewählt sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vereinsvorsitzende. Im Verhinderungsfall wird er/sie von dem/der Stellvertreter/in vertreten, was keines besonderen Nachweises bedarf. Der/die Vorsitzende des Vereins oder seine/ihre Stellvertreter/in vertreten den Verein
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gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht im Einzelnen ein/eine besonderer Vertreter/in (§ 10 der Satzung) bestellt ist.
Die Vorstandsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.
Der Vorstand trägt für die konzeptionelle Reflexion und Fortentwicklung der Arbeit des Vereins durch geeignete Maßnahmen Sorge. Er besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht im Einzelnen der/die Geschäftsführer/in als besonderer Vertreter (nach § 30 BGB) vorgesehen ist. Die Bestellung eines/einer besonderen Vertreters/in schränkt die Vertretungsbefugnis des Vorstandes nicht ein.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Paragraph 8
Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/die Vorsitzenden/n, so oft dem Vorstand dies erforderlich erscheint. Die Einberufung muss mindestens einmal jährlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. Die unter diesen Voraussetzungen einberufene Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Kalendermonats abgehalten werden.
Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail oder durch die Übersendung der Einladung als Anhang zu einer E-Mail erfolgen. Jedes Vereinsmitglied hat dem Vorstand schriftlich eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen. Dies gilt auch für Änderungen.
In der Mitgliederversammlung wird über Anträge aus der Mitgliederschaft im Anschluss an die Tagesordnung entschieden.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
Eine Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden bzw. virtuell teilnehmenden Mitgliedern beschlussfähig.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Paragraph 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
- Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes (einschließlich des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr) für das laufende Geschäftsjahr. Der Geschäftsbericht gibt auch Auskunft über Stand und mittelfristige Perspektiven der gesamten Vereinsarbeit.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl des Vorstandes.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Abwahl eines Vorstandsmitgliedes. Dieses ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Abwahl kann nur dann erfolgen, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausgewiesen wurde.
- Beschlüsse über Erweiterung der Aufgaben und Ausschluss von Mitgliedern. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Paragraph 10
Geschäftsführer/in als besonderer Vertreter (§ 30 BGB)
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in berufen und als besonderen Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB bestellen. Der/die Geschäftsführer/in ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand für die laufende Geschäftsführung verantwortlich. Seine Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen werden vom Vorstand in einer Dienstanweisung geregelt.
Dem/der Geschäftsführer/in als besonderem Vertreter können die Geschäftsbereiche Personalwesen, Immobilienverwaltung, Rechnungswesen, Verhandlungen mit Kostenträgern,
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Abrechnung und Durchsetzung von Leistungsentgelten, Vereinbarungen mit Lieferanten und Dienstleistern übertragen werden.
Der/die Geschäftsführer/in als besonderem Vertreter können entsprechend der definierten Geschäftsbereiche in das Vereinsregister eingetragen und Einzelvertretungsmacht erteilt werden.
Paragraph 11
Niederschrift der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vereinsvorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
Paragraph 12
Rechnungslegung/Jahresabschluss:
Der Verein führt Bücher und legt Rechnung nach den Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238263 HGB). Der Jahresabschluss ist von einem/einer Wirtschaftsprüfer/in oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach deren berufsständigen Kriterien einer Jahresabschlusserstellung mit umfassender Beurteilung zu erstellen. Die Erstellungstätigkeit einschließlich einer Stellungnahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist in einem entsprechenden Bericht darzustellen. Die Führung der Bücher und die Jahresabschlusserstellung in Personalunion durch Wirtschaftsprüfer/in oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zulässig.
Paragraph 13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Kreisgruppe Bielefeld, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Aufgaben im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens sind im Falle der Auflösung des Vereins vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Paragraph 14
Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
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Paragraph 15
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ändert die Satzung vom 20.0ktober 2005 und tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 14.11.2024 in Kraft.
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