Satzung

Paragraph 1  

Name und Sitz  

Der Verein führt den Namen „Wohngemeinschaften e.V.“.  

Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist in das Vereinsregister eingetragen.  

Paragraph 2  

Zweck  

Der Verein verfolgt den Zweck, Minderjährigen im Rahmen der Jugendhilfe Sozialisations- und  Emanzipationshilfen zu geben. Der Verein errichtet und unterhält dazu Wohngemeinschaften  und andere geeignete Einrichtungen.  

Der Verein kann seine Arbeit im Sinne dieser Satzung auch auf junge Erwachsene ausdehnen.  

Paragraph 3  

Gemeinnützigkeit  

Der Verein ist als Mitglied dem Landesverband Nordrhein-Westfalen des Deutschen  Paritätischen Wohlfahrtsverbandes angeschlossen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung 1977 (Paragraphen 51 ff. A0) in der jeweils gültigen Fassung.  

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.  Sämtliche Mittel, die dem Verein zufließen, sind ausschließlich für die satzungsgemäßen  Zwecke des Vereins zu verwenden.  

Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine  Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen Mitgliedern keine Ansprüche  gegen das Vermögen des Vereins zu.  

Paragraph 4  

Mitglieder  

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den  Vereinszwecken zu fördern bereit sind. 

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Die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages bleibt dem Beschluss der  Mitgliederversammlung vorbehalten.  

Über den Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand. Bei Beschwerden  gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.  

Die Mitgliedschaft geht verloren durch förmliche Ausschließung durch die  Mitgliederversammlung oder durch Austritt.  

Der Austritt eines Mitgliedes bedarf der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand.  

Paragraph 5  

Geschäftsjahr  

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

Paragraph 6  

Organe  

Die Organe des Vereins sind:  

  1. die Mitgliederversammlung  
  2. der Vorstand  
  3. der/die Geschäftsführer/in als besonderer Vertreter (5 30 BGB)  

Paragraph 7  

Vorstand  

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/ in und  mindestens 1 bis 5 weiteren Mitgliedern (Beisitzer/in). Der/die Vorsitzende und der/die  Stellvertreter/in werden namentlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.  

Mitarbeiter/innen des Vereins dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden. Die  Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung  gewählt. Wiederwahl ist zulässig.  

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im  Amt, bis die Nachfolger/innen gewählt sind.  

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vereinsvorsitzende. Im Verhinderungsfall wird  er/sie von dem/der Stellvertreter/in vertreten, was keines besonderen Nachweises bedarf.  Der/die Vorsitzende des Vereins oder seine/ihre Stellvertreter/in vertreten den Verein 

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gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht im Einzelnen ein/eine besonderer Vertreter/in (§  10 der Satzung) bestellt ist.  

Die Vorstandsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen  Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit  einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.  

Der Vorstand trägt für die konzeptionelle Reflexion und Fortentwicklung der Arbeit des Vereins  durch geeignete Maßnahmen Sorge. Er besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit  dafür nicht im Einzelnen der/die Geschäftsführer/in als besonderer Vertreter (nach § 30 BGB)  vorgesehen ist. Die Bestellung eines/einer besonderen Vertreters/in schränkt die  Vertretungsbefugnis des Vorstandes nicht ein.  

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  

Paragraph 8  

Mitgliederversammlung  

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/die Vorsitzenden/n, so oft dem  Vorstand dies erforderlich erscheint. Die Einberufung muss mindestens einmal jährlich  erfolgen.  

Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies  durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. Die unter diesen Voraussetzungen  einberufene Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Kalendermonats abgehalten  werden.  

Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei  Wochen Frist. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte  Mitgliederanschrift.  

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail oder durch die  Übersendung der Einladung als Anhang zu einer E-Mail erfolgen. Jedes Vereinsmitglied hat  dem Vorstand schriftlich eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen. Dies gilt auch für  Änderungen.  

In der Mitgliederversammlung wird über Anträge aus der Mitgliederschaft im Anschluss an die  Tagesordnung entschieden.  

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle  Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten  werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist  möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen  werden dem Mitglied spätestens 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.  

Eine Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden bzw. virtuell teilnehmenden Mitgliedern  beschlussfähig. 

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Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.  

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei  Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  

Paragraph 9  

Aufgaben der Mitgliederversammlung  

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:  

  1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes (einschließlich des  Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr) für das laufende Geschäftsjahr. Der  Geschäftsbericht gibt auch Auskunft über Stand und mittelfristige Perspektiven der  gesamten Vereinsarbeit.  
  2. Entlastung des Vorstandes.  
  3. Wahl des Vorstandes.  
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.  
  5. Abwahl eines Vorstandsmitgliedes. Dieses ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum  möglich. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.  Die Abwahl kann nur dann erfolgen, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur  Mitgliederversammlung ausgewiesen wurde.  
  6. Beschlüsse über Erweiterung der Aufgaben und Ausschluss von Mitgliedern. Hierzu ist eine  2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.  
  7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der  anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.  
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen  Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.  

Paragraph 10  

Geschäftsführer/in als besonderer Vertreter (§ 30 BGB)  

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in berufen und als besonderen Vertreter des  Vereins gemäß § 30 BGB bestellen. Der/die Geschäftsführer/in ist an die Beschlüsse des  Vorstandes gebunden. Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand für die laufende  Geschäftsführung verantwortlich. Seine Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen werden vom  Vorstand in einer Dienstanweisung geregelt.  

Dem/der Geschäftsführer/in als besonderem Vertreter können die Geschäftsbereiche  Personalwesen, Immobilienverwaltung, Rechnungswesen, Verhandlungen mit Kostenträgern, 

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Abrechnung und Durchsetzung von Leistungsentgelten, Vereinbarungen mit Lieferanten und  Dienstleistern übertragen werden.  

Der/die Geschäftsführer/in als besonderem Vertreter können entsprechend der definierten  Geschäftsbereiche in das Vereinsregister eingetragen und Einzelvertretungsmacht erteilt  werden.  

Paragraph 11  

Niederschrift der Beschlüsse  

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind  schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in und dem/der  Vereinsvorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in zu unterzeichnen.  

Paragraph 12  

Rechnungslegung/Jahresabschluss:  

Der Verein führt Bücher und legt Rechnung nach den Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238263  HGB). Der Jahresabschluss ist von einem/einer Wirtschaftsprüfer/in oder  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach deren berufsständigen Kriterien einer  Jahresabschlusserstellung mit umfassender Beurteilung zu erstellen. Die Erstellungstätigkeit  einschließlich einer Stellungnahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist in einem  entsprechenden Bericht darzustellen. Die Führung der Bücher und die  Jahresabschlusserstellung in Personalunion durch Wirtschaftsprüfer/in oder  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zulässig.  

Paragraph 13  

Auflösung des Vereins  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an  den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Kreisgruppe Bielefeld, der es ausschließlich  und unmittelbar für gemeinnützige Aufgaben im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Die  Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens sind im Falle der Auflösung des  Vereins vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.  

Paragraph 14  

Geschäftsordnung  

Der Verein gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. 

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Paragraph 15  

Inkrafttreten der Satzung  

Diese Satzung ändert die Satzung vom 20.0ktober 2005 und tritt mit der Beschlussfassung  durch die Mitgliederversammlung vom 14.11.2024 in Kraft. 

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